Auf dem Weg zu einem einheitlichen Verfassungsdokument begegneten dem lettischen Staat einige Herausforderungen. Obwohl Lettland seine Unabhängigkeit nach der sowjetischen Besatzung bereits 1990 erklärte, dauerte es drei weitere Jahre, bis die heutige Verfassung in Kraft treten konnte.

Die Geschichte Lettlands ist – wie auch die der anderen baltischen Staaten – von Fremdherrschaft geprägt. Seit dem 12. Jahrhundert wurden die Letten von fremden Mächten regiert – durch Polen, Deutsche, Schweden und Russen. Erst 1918 erlangten Letten ihre Unabhängigkeit und begründeten die erste lettische Republik, die bis 1940 andauern sollte. Von 1940 bis zur aktuellen Unabhängigkeit, stand der kleine Baltenstaat abwechselnd unter deutscher und sowjetischer Herrschaft.

Nach dem Ausrufen der zweiten lettischen Republik am 4. Mai 1990 sollte die alte Verfassung von 1922 wieder in Kraft treten. Die erste Verfassung,“Satversme“ genannt, konnte jedoch erst nach einer Übergangszeit von drei Jahren wieder aufgenommen werden, da grundlegende Institutionen und Organe, wie etwa ein Parlament, im post-sowjetischen Lettland nicht vorhanden waren. Der Oberste Rat („Augstākā Padome”) übte während dieser Zeit die faktische Staatsgewalt aus und bis zur ersten Parlamentswahl sollte die sowjetische Verfassung von 1977 gültig bleiben, sofern sie der „Satversme“ nicht widersprach.

Das historische Vorbild für die „Satversme“ waren die Weimarer Reichsverfassung sowie die Verfassung der dritten französischen Republik[1]. Direktdemokratische Elemente wurden nach Schweizer Vorbild eingearbeitet. Die erste lettische Verfassung basiert auf einem parlamentarischen System, wobei der Staatspräsident in seiner Funktion beschränkt ist. Die leitende Funktion nimmt das Parlament („Saeima“) ein.

Grundsätzlich waren die Jahre zwischen 1990 und 1993 nicht nur politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich, aber auch verfassungsrechtlich gesehen chaotisch. Da die alte Verfassung über keinen Grundrechtsteil verfügte, wurde dieser 1991 durch den Obersten Rat mit Hilfe eines „Verfassungsgesetzes“ ergänzt. Dieses definierte Rechte und Pflichten von Staatsbürgern, jedoch nicht wer als Staatsbürger gilt[2]. Aufgrund von sowjetischen Umsiedlungsprozessen, war und ist die russischsprachige Minderheit auf lettischem Territorium zahlenmäßig beachtlich. Schließlich entschied der Oberste Rat, das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1937 wieder einzuführen, welches Bürgern der ersten lettischen Republik und deren Nachkommen die Staatsbürgerschaft zusicherte. Gleichzeitig wurde jedoch kein Einbürgerungsgesetz verabschiedet, was zu einer hohen Anzahl von staatenlosen Personen und so genannten „Nicht-Bürgern“ führte, da die russischsprachige Minderheit weder lettischer Herkunft war, noch rechtmäßig eingebürgert werden konnte.

Faktisch trat die alte Verfassung schlussendlich am 7.7.1993 wieder in Kraft, nachdem erstmals seit Erlangen der zweiten Unabhängigkeit ein neues Parlament und der Staatspräsident gewählt wurde. Das Verfassungsgesetz von 1991 blieb weiterhin gültig, erst 1998 wurde es als Grundrechtsteil in die alte Verfassung integriert. Damit erhielt Lettland ein einheitliches Verfassungsdokument. Obwohl die heutige Verfassung damit eindeutig auf der „Satversme“ fußt, ist der sowjetische Einfluss erkennbar. So zählt die aktuelle Verfassung zahlreiche soziale Rechte auf, wie etwa ein Recht auf Pension, Arbeitslosenzahlungen, medizinische Grundversorgung und Schulbildung. Da es sich bei diesen Rechten jedoch um Staatszielbestimmungen handelt, sind diese nicht einklagbar[3]. Bemerkenswert ist auch die verfassungsrechtliche Verankerung des Umweltschutzes.

Die heutige Verfassung Lettlands ist also ein Produkt der Verfassung der ersten lettischen Republik, erweitert um einen Grundrechtsteil und beeinflusst durch das sowjetische Erbe. Es ist auch eben jenes Erbe, das eine komplizierte ethnische Zusammensetzung der lettischen Gesellschaft mit sich bringt. Das Verhältnis zwischen der lettischen Titularnation und der russischsprachigen Minderheit ist bis heute eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen. Von rechtlicher Seite konnten Verbesserungen erreicht werden, indem ein Einbürgerungsrecht eingeführt wurde. Dieses wurde seit der Einführung im Jahr 1995 mehrmals reformiert und verhalf zu einer drastischen Reduzierung von Staatenlosen und „Nicht-Bürgern“.

 

Quellen:

[1] vgl. Schmidt, Thomas. 2010. Das politische System Lettlands. In: Ismayr, Wolfgang. 2010. Die politischen Systeme Osteuropas. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 127.

[2] vgl. ebd.:126

[3] vgl. ebd.:127